Die an dieser Stelle zusammengetragenen Hinweise und Ausführungen erheben in keiner Weise den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie verstehen sich auch nicht als belastbare Sammlung juristischen Wissens. Das Ziel der hier aus verschiedenen Quellen zusammengestellten Hinweise ist es, eine Orientierung in der Praxis zu geben. Sie ersetzen in keiner Weise den Rat eines Fachjuristen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil am Asylrecht laufend Änderungen vorgenommen werden und sich daher die Grundlagen für Entscheidungen der beteiligten Behörden und Gerichte ebenfalls verändern.

 

Das "who is who" im Asylrecht:

Asylsuchende, Asylbewerber, Asylberechtigte, Geduldete, Flüchtlinge, Kontingentflüchtlinge

Das in der EU geltende Asylrecht kennt viele Begriffe, die Hinweise auf den rechtlichen Aufenthaltsstatus der Menschen enthalten, die zu uns kommen:

 

Asylsuchende/Asylbewerber sind Menschen, die durch verschiedene Länder oder auf dem Luftweg nach Deutschland geflohen sind und hier einen Antrag auf Anerkennung als ausländischer Flüchtling, den sog. Asylantrag gestellt haben oder noch stellen wollen. Sie befinden sich im Asylverfahren, d.h. es wurde noch keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag gefällt.

Der Asylantrag (§13 Abs. 1 AsylVfG) ist der geäußerte Wille, dass Schutz gesucht wird vor politischer oder sonstiger Verfolgung oder vor Gefahren im Herkunftsland. Nach der Einreise ist der Asylantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Nun wird der Asylsuchende an eine Aufnahmeeinrichtung des Landes verteilt. Er hat zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens keinen Anspruch auf Verteilung an einen bestimmten Ort. Während des Aufenthaltes in der Aufnahmeeinrichtung erfolgt die Registrierung und eine erkennungsdienstliche Behandlung (inkl. Aufnahme der Fingerabdrücke für die europaweite Datenbank EURODAC).

Falls die Asylsuchenden mit einem Pass eingereist sind, befindet sich dieser in der Regel beim BAMF oder beim Ausländeramt. Sie haben jedoch eine sogenannte "BÜMA" (Bescheinigung über Meldung als Asylsuchender). Später wird diese BÜMA durch die „Aufenthaltsgestattung“, die durch die Ausländerbehörde ausgestellt wird, ersetzt (§ 55 AsylVfG). Als eigene Person handlungsfähig (§ 12 Abs. 1 AsylVfG) sind Menschen ab 16 Jahren. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden vom Jugendamt in Obhut genommen. Bei unter 16-Jährigen unbegleiteten Minderjährigen entscheidet das Jugendamt, ob ein Asylantrag gestellt wird. Für Familien mit Kindern gilt der Antrag der Eltern auch automatisch für die unter 16-jährigen eigenen Kinder.

 

Asylberechtigte im Sinne des Grundgesetzes sind Menschen, die politisch verfolgt werden (Art. 16a Abs. 1 GG) und denen aufgrund dessen das Asylrecht zugesprochen wurde. Das geschieht jedoch nur, wenn sie zudem nicht durch andere sichere Drittländer (Dublin III-Vertragsstaaten) nach Deutschland gekommen sind, sondern auf direktem Weg eingereist sind. Zur Begründung einer Berechtigung gelten dabei auch sog. Nachfluchtgründe, wie z.B. exilpolitische Aktivitäten. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) nach § 25 Abs. 1 AufenthG.

 

Als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) wird jemand anerkannt, wenn er aus Furcht vor Verfolgung aufgrund der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sein Herkunftsland verlässt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann. Wie bei den Asylberechtigten gem. GG gelten auch hier selbstgeschaffene Nachfluchtgründe, die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (z.B. andere Bürgerkriegsparteien) oder Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung (z.B. Beschneidungsgefahr oder Verfolgung wegen Homosexualität). So anerkannte Menschen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Abs. 2 AufenthG.

Krieg, Bürgerkrieg, Hunger oder Elend allein sind grundsätzlich keine Anerkennungsgründe, da diese als allgemeines Risiko für alle Bewohner eines Landes gelten.

Politisch Verfolgte nach dem GG und GFK-Flüchtlinge haben in der Regel einen Internationalen Reiseausweis (blauer Pass), ausgestellt nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach mindestens drei Jahren Aufenthaltserlaubnis – bei Fortbestehen der Gründe für die Asyl-Anerkennung – können sie eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) erhalten.

Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylVfG) ist zu gewähren, wenn im Herkunftsland durch staatliche aber auch nichtstaatliche Akteure ein ernsthafter Schaden droht und die Asylsuchenden den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können (z.B. wegen drohender Todesstrafe, Folter oder Lebensgefahr durch Krieg oder Bürgerkrieg). Die Aufenthaltserlaubnis wird hierbei auch nach § 25 Abs. 2 AufenthG gewährt.

 

Nationalen Abschiebeschutz (§ 60 V und VII AufenthG) in den Zielstaat (=Herkunftsland des Asylsuchenden) wird festgestellt, wenn die Abschiebung einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bedeuten würde. Artikel 3 der EMRK verbietet eine Abschiebung, wenn Folter, oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Eine konkrete Gefahr für Leib und Leben ist auch dann gegeben, wenn im Zielstaat die Behandlung erheblich bedrohlicher Erkrankungen nicht gewährleistet ist oder etwa die Gefahr einer Retraumatisierung gegeben ist. Wirkung entfalten hier nur zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse.

 

Flüchtlinge mit Aufenthalt aus humanitären Gründen sind Menschen, die keine Flüchtlingsanerkennung aufgrund von persönlicher Verfolgung bekommen, aber wegen allgemeiner Gefahr für Leib und Leben oder wegen spezieller persönlicher Härtegründe nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können. Sie erhalten  eine Aufenthaltserlaubnis nach unterschiedlichen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes. Darunter fallen beispielsweise Flüchtlinge aus Kriegs- oder Krisengebieten. Sie haben in der Regel ihren Nationalpass oder ein deutsches  Passersatz-Dokument und eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung. Zu beachten ist, dass bei Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22, 23 o. 25 Abs. 3-5 AufenthG) ebendiese Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn "zusätzlich" ein Asylantrag gestellt wird; es sei denn der ´humanitäre Aufenthalt` wurde aufgrund der Gewährung internationalen Schutzes eingeräumt.

Wenn ein Staat, der seinerseits die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert hat (GFK-Mitgliedsstaat), einem Menschen Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz gewährt hat, entfaltet dies auch im Bundesgebiet bindende Wirkung, sodass gem. § 60 Abs. 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot die Folge ist. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt sich daraus aber nicht. Erst nach Ablauf von zwei Jahren ergibt sich dafür eine Antragsmöglichkeit.

 

Geduldete Flüchtlinge sind diejenigen, deren Abschiebung aus individuellen gesundheitlichen Gründen zurückgestellt wird, oder die zunächst nicht abgeschoben werden können, weil ihre Pässe nicht organisiert werden können (z.B. weil für die zuständigen Botschaften ihre Nationalität unklar ist oder weil die Betroffenen ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen können).

 

Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen nach Deutschland als „Kontingent“ (festgelegte Anzahl und/oder weitere festgelegte Merkmale von Flüchtlingen) aufgenommen werden und hier eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Kontingentflüchtlinge haben den Status von Migranten und müssen somit zur Migrationsberatung und nicht zur Flüchtlingsberatung. Sie bekommen sofort eine Aufenthaltsgenehmigung und haben andere Rechte als die, die in reiner Eigeninitiative nach Deutschland gekommen sind. Beispielsweise haben sie Anspruch auf einen Integrationskurs, dürfen sich sofort eine Arbeit suchen und in eine eigene Wohnung ziehen.

 

Menschen im Asylverfahren haben keinerlei Anspruch auf einen staatlich geförderten Sprach- oder Integrationskurs, ihr Zugang zum Arbeitsmarkt ist eingeschränkt (dreimonatiges Arbeitsverbot ab Einreise und anschließende Vorrangprüfung bis zum 15. Monat ihres Aufenthaltes und kein Zugang über Zeitarbeitsfirmen) und sie sind zumeist in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Nach der Zuweisung in die Kommunen ist die Beantragung auf Umverteilung in andere Kommunen aus familiären und humanitären Gründen möglich. Eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes (die sog. Residenzpflicht) auf durch die Ausländerbehörde zugewiesene Bereiche (§ 56 AsylVfG) erlischt nach drei Monaten Aufenthalt. Eine räumliche Beschränkung ist danach nurmehr bei Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverurteilung (etwa bei relevantem Verstoß gegen hiesige Gesetze) oder bei konkret bevorstehender Abschiebung (§ 59 AsylVfG) möglich.

 

Die verschiedenen Aufenthaltstitel

Im deutschen Aufenthaltsrecht gibt es verschiedene Aufenthaltstitel, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden sind. Für Asylsuchende ist vor allem das Aufenthaltsgesetz wichtig, was für Menschen aus Herkunftsländern außerhalb der EU gilt. Menschen, die aus der EU kommen, benötigen keine Zuwanderungserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis. Sie melden sich einfach bei der Ausländerbehörde oder beim Bürgerservice an, haben aber nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu sozialen Leistungen.

Asylbewerber dagegen müssen ihren Pass beim BAMF oder der Ausländerbehörde abgeben. Als Ersatz bekommen sie eine Aufenthaltsgestattung. Diese gestattet ihnen, sich für die Dauer ihres Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten. Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung ist es erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland erlaubt zu arbeiten.

Asylbewerber, die als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, bekommen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und erlaubt zu arbeiten. Die Länge der Befristung ist sehr unterschiedlich.

Nach drei Jahren wird die Aufenthaltserlaubnis von anerkannten Flüchtlingen in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt (§ 26 III AufenthG), es sei denn, dass das BAMF mitteilt, dass Widerrufsvoraussetzungen vorliegen.

Außerdem gibt es noch die Duldung. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern bedeutet lediglich die Aussetzung der Abschiebung. Wenn jemand beispielsweise nicht als Flüchtling anerkannt wird, wird er abgeschoben. Das bedeutet, dass er Deutschland verlassen und in sein Heimatland zurückgehen muss. Gibt es Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, z.B. individuelle gesundheitliche Gründe oder Zustände im Herkunftsland, die eine Gefahr für die Person darstellen, bekommt derjenige eine Duldung. Wenn die Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, entfallen, kann die Abschiebung durchgeführt werden und die betreffende Person muss Deutschland verlassen.

Menschen, die sich in einer Duldung befinden, sind in einer sehr unsicheren Lebenssituation, da die Duldung jederzeit aufgehoben werden kann. Sie leben in der ständigen Angst, in ihr Herkunftsland zurück zu müssen. Dieser Zustand kann mehrere Jahre andauern. Mittlerweile ist es auch Menschen mit einer Duldung nach drei Monaten Aufenthalt erlaubt zu arbeiten.

 

 

Drittstaatenregelung nach dem Dublin III-Verfahren

Die Drittstaatenregelung besagt, dass Flüchtlinge, die einen Asylantrag stellen möchten, dies in dem Dublin-Vertragsstaat (= EU+Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein) tun müssen, den sie zuerst betreten haben. Wenn also eine Familie über Spanien oder Italien nach Deutschland einreist, ist auch Spanien bzw. Italien für ihr Asylverfahren zuständig. Wenn Flüchtlinge bei ihrer Flucht ihre Fingerabdrücke für die EURODAC genannte Datenbank haben abgeben müssen, kann so ihr Fluchtweg innerhalb der EU nachvollzogen werden. Damit soll auch verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern stellt oder sich kein EU-Mitgliedsstaat für einen Flüchtling verantwortlich zeigt. Für das Verfahren in Deutschland ist von Bedeutung, dass das BAMF die Einreise über einen Dublin-Vertragsstaat nachweisen muss. Es kann aber auch immer von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, z. B. aus humanitären Gründen (Art. 17 I Dublin III-VO). Ebenso hat das BAMF immer die Reisefähigkeit zu prüfen. Sollte das BAMF ein Übernahme bzw. Verweisung an den Drittstaat in Erwägung ziehen, hat es ebenfalls zu prüfen, ob in dem anderen Drittstaat sog. "systemische Mängel" vorliegen, die es verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (so z.Zt. bei Griechenland - strittig bei Bulgarien, Ungarn, Zypern, Malta) da hier die Versorgung der Menschen nicht ausreichend sichergestellt ist.

Stellt das BAMF einen Übernahmegesuch an einen anderen Staat muss dieser binnen zweier Monate auf das Ersuchen antworten. Nach Art. 22 VII Dublin III-VO kann die Zuständigkeit des anderen Staates bei fehlender Antwort aber auch fingiert werden. Erklärt der andere Staat seine Zuständigkeit, erfolgt die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages als unzulässig. Zusammen mit der Ablehnung des Asylantrages wird die Abschiebung in den zuständigen Dublin III-Staat angeordnet. Gegen diese Anordnung kann aufgrund Krankheit, bevorstehender Entbindung, systemischer Mängel o.Ä. angegangen werden. Es ist schnell zu handeln. So ist ein Antrag mit aufschiebender Wirkung mit Frist von einer Woche bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Verwaltungsgerichtes zu stellen. Für ein sich anschließendes Klageverfahren kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Die Kostenübernahme für eine Rechtsberatung kann wiederum bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichtes (LINK hier Grevenbroich) beantragt werden.

Bei Abschiebung tritt per Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Kraft. Dieses Verbot ist seinerseits im Bescheid zu befristen. Rechtsmittel gegen dieses Verbot ist beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich.

 

 

Das Asylverfahren

Wer in Deutschland als Flüchtling „anerkannt“ werden und Schutz erhalten möchte, stellt in der Regel bei der Polizei oder der Ausländerbehörde einen „Asylantrag“. Der Asylantrag ist eine mündliche oder schriftliche Äußerung, aus der hervorgeht, dass dieser Mensch Schutz vor Verfolgung sucht, beispielsweise politischer oder religiöser Art. Der Antrag soll unmittelbar nach Grenzübertritt gestellt werden. Neu ankommende Flüchtlinge werden von der Polizei oder der örtlichen Ausländerbehörde an eine „Zentrale Ausländerbehörde (ZAB)“ weiter geleitet.

Der Asylsuchende wird registriert: Fingerabdrücke, die Aufnahme der Personalien und die Abgabe von Pass und weiteren Dokumenten zur Identifizierung sind obligatorisch. Es wird überprüft, ob der Flüchtling möglicherweise bereits in einem anderen europäischen Land registriert wurde (EURODAC-Abfrage).

Das folgende Schaubild (Herkunft Internetseite des SKM MG-Rheydt) zeigt Schritt für Schritt, wie ein Asylverfahren abläuft:

Asylverfahren Ablaufschema aus Asyl in MG

Die Zentralen Ausländerbehörden verweisen in die „Erstaufnahmeeinrichtungen“, in denen sich Flüchtlinge zunächst aufhalten müssen bis über ihren Wohnort im Rahmen des „Zuweisungsverfahrens“ entschieden wird.

Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, ist in der Regel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Prüfung dieses Antrages zuständig. Das BAMF legt unmittelbar nach der Asylantragstellung einen Termin zur „Anhörung“ fest. Die Flüchtlinge sprechen häufig vom „Interview“, wie die Anhörung auf Englisch heißt. Die Anhörung beinhaltet Fragen zu den Personalien, den Fluchtgründen und dem Fluchtweg.

Im Rahmen der Anhörung ist es sehr wichtig, dass der Flüchtling möglichst umfassend und detailliert alle Umstände erläutert, weshalb er aus dem Herkunftsland fliehen musste, ggf. nicht in einem Drittland bleiben konnte und weshalb keine Rückkehrmöglichkeit besteht. Auch ist es wichtig, Zeugen oder Beweismittel zu benennen.

Das Interview wird mit Hilfe von Dolmetschenden durchgeführt und protokolliert. Der Antragsteller (oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt) erhält später eine Kopie des Protokolls, das ihm vor Unterschrift übersetzt wird. Es ist möglich, dass der Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson bei der Anhörung zugelassen ist. Bezüglich der Vertrauensperson entscheidet aber letztendlich der anhörende Beamte.

 

Die Anhörung durch das BAMF

Die Anhörung (oder englisch „Interview“) bildet das Kernstück des Asylverfahrens. Sie dient der Begründung des Asylantrages.

Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flucht führt die Anhörung durch. Dabei werden viele Fragen zu der Person des Asylbewerbers, zu der Situation im Herkunftsland, zu den Gründen für die Flucht und den Fluchtweg gestellt. Dabei sind alle Details wichtig. Es kann hilfreich sein, sich vorher Notizen zu machen. Diese Notizen sollten aber nicht mit zur Anhörung genommen werden. Wenn es aber Beweise (z.B. Dokumente) für eine Verfolgung gibt, sollten diese mitgebracht werden.

Für bestimmte Herkunftsländer (z.B. Syrien) kann das BAMF die persönliche Anhörung durch ein Fragebogenverfahren ersetzen. Diese Praxis bildet aber die Ausnahme.

Bei der Anhörung ist ein Dolmetscher dabei, der übersetzt. Wenn die Verständigung mit dem Dolmetscher schwierig ist, kann man darum bitten, einen anderen Dolmetscher zu bekommen. Es ist möglich einen sog. Vertrauensdolmetscher mitzubringen ( §17 II AsylVfG).

Flüchtlinge müssen keine Beweise für ihre Verfolgung vorlegen. Aber sie müssen „glaubhaft“ und ohne Widersprüche schildern, warum sie fliehen mussten. Das ist gar nicht so einfach. Wer nervös ist, kann Daten oder Orte verwechseln. Menschen, die durch ein schlimmes Erlebnis traumatisiert sind, haben oft Schwierigkeiten, sich an alles richtig zu erinnern. Sie schämen sich angesichts von erfahrenen Demütigungen oder erlebten sexuellen Missbrauchs und es fällt ihnen schwer darüber zu berichten. Sie befürchten u.U. auch mit ihrer Aussage Angehörig und Freunde im Herkunftsland in Gefahr zu bringen. Viele Flüchtlinge scheitern im Asylverfahren, weil der Asylentscheider meint, sie hätten detailliertere Angaben machen müssen und seien deshalb „unglaubwürdig“. Nachteile können auch durch Übersetzungsfehler der Dolmetscher entstehen. Daher sollte möglichst kein Verzicht auf Rückübersetzung ausgesprochen werden. Außerdem unterliegen die Entscheider strengen Weisungen.

Insbesondere die Befragung über den Reiseweg ist für die Entscheidung des BAMF von Bedeutung. Die Art der Einreise muss vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Die Beweislast liegt bei ihm. Eine Einreise über den Landweg gefährdet eine Asylanerkennung in besonderer Weise.

Nach Registrierung des Asylantrags erhält der Flüchtling die „Aufenthaltsgestattung“, ein Papier, das die Personalien und das Aktenzeichen des Asylantrages enthält. Wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält, entfällt auch eine ausgesprochene räumliche Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit etwa auf den Kreis/Stadt (Residenzpflicht).

Eine Entscheidung über den Asylantrag wird vom BAMF innerhalb sehr unterschiedlicher Verfahrensdauern gefällt. Enthält der Bescheid die Feststellung einer Anerkennung, wendet sich der Flüchtling zur Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung an die Ausländerbehörde. Wenn jemand nicht persönlich verfolgt ist oder über ein anderes Land in der EU nach Deutschland eingereist ist und dort vielleicht sogar einen Asylantrag gestellt hat, wird der Asylantrag abgelehnt.

 

Ablehnung des Asylantrages

Dabei unterscheidet man zwischen einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ (z.B. bei Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat, bei gefälschten Beweismitteln, Identitätstäuschung u.Ä.) und als einfach „unbegründet“ ( z.B. bei erfolglosem Asylfolgeantrag oder Zweitantrag). In jedem dieser Fälle sollte umgehend eine Beratungsstelle oder ein sachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden (Fachanwälte für Ausländerrecht können über die Internetseite der Rechtsanwaltskammern (LINK auf die RAK Düsseldorf) gefunden werden). Fristen für eine Klage: bei Ablehnung als einfach unbegründet sind dies zwei Wochen, bei Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist dies nur eine Woche. Dies gilt auch für den ggf. erforderlichen „Antrag auf Herstellung aufschiebender Wirkung gem. § 80 VwGO“ (Eilantrag). Das Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylantrages wird beim zuständigen Verwaltungsgericht (hier: Düsseldorf) durchgeführt.

Auch bei Ablehnung des Asylantrages als "unzulässig" (Dublin III-Fälle) oder Drittstaatenbescheid beträgt die Klagefrist 2 Wochen. Ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 34a AsylVfG) hat auch hier nur eine Woche Zeit.

Das Asylverfahren kann unter Umständen insgesamt mehrere Jahre andauern, je nachdem welche juristischen Schritte eingeleitet werden und wie lange sich die Bearbeitungszeiten beim BAMF und den Gerichten erstrecken.

Der „Antrag auf Abschiebeschutz“ wird in der Regel nur dann gestellt, wenn das Asylverfahren als wenig aussichtsreich erachtet wird, aber dennoch Schutz gesucht wird. Darüber entscheidet zunächst allein das Ausländeramt.  Aber auch hier sind weitere rechtliche Schritte möglich und gegebenenfalls angezeigt.

Das Asylverfahren ist für den Flüchtling von entscheidender Bedeutung. Es ist unbedingt ratsam, dass er vor dem Anhörungstermin eine Flüchtlingsberatungsstelle oder einen auf Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsucht, um sich fachlich beraten zu lassen. Da die Interviews zuweilen „zweigeteilt“ durchgeführt werden (erster Termin primär Fragen zum Fluchtweg, zweiter Termin für weitere Fragen zur Begründung des Asylantrags), ist es möglich, dass begleitende Personen diesen Hinweis noch geben können.

Zum Asylverfahren gibt es Informationsblätter in verschiedenen Sprachen, die eine erste Orientierung bieten (www.asyl.net).

Sehr wichtig und ernst zu nehmen sind auch alle Fristen, die genannt werden. Der Flüchtling selbst muss alle amtlichen Papiere im Rahmen des Verfahrens schnell verstehen können, um für termingerechte Erwiderungen, Anträge und begründete Klagen sorgen zu können.

Ist das Asylverfahren erfolglos abgeschlossen und erklärt sich der abgelehnte Asylbewerber zur Ausreise bereit, dann bekommt er eine sog. Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisedatum, die er beim Verlassen des Landes an der Grenze abgeben muss. Nach Ablauf des Ausreisetermins kann eine Abschiebung u.U. auch ohne Ankündigung erfolgen. Auch für Dublin-Flüchtlinge ist inzwischen Abschiebehaft (Achtung: wegen Fluchtgefahr) möglich. Wird abgeschoben entsteht nach § 11 Abs. 1 AufenthG ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den gesamten Schengenraum.

Wenn der abgelehnte Asylbewerber einer Ausreisepflicht nicht nachkommt weil er nicht abgeschoben wird oder abgeschoben werden kann, muss er eine Duldung erhalten. Davon ist die Duldung aus Ermessen gem. § 60a II 3 AufenthG zu unterscheiden, die erteilt werden kann etwa um eine Ausbildung abzuschließen, eine bevorstehende OP durchführen zu lassen, eine zeitnah terminierte Eheschließung mit einem Deutschen oder anderem aufenthaltsberechtigten Ausländer vorzunehmen o. Ä..

Eine Veränderung des nur geduldeten Aufenthalts in eine beständige Aufenthaltserlaubnis ist aus humanitären Gründen möglich. Die §§ 25 IV und 25 V AufenthG sehen Kann-Regelungen vor, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglichen.

Der § 25a AufenthG beschreibt die Möglichkeit für bislang geduldete und integrierte Jugendliche eine regelhafte Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Der Antrag muss vor der Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Der Jugendliche sollte möglichst über 4 Jahre Jahre eine Schule besuchen und eine positive Integrationsprognose haben. Aus diesem Aufenthalt der jungen Familienmitglieder kann sich über den § 25a II AufenthG auch eine Aufenthaltserlaubnis für deren Eltern, Ehegatten und minderjährige Kinder ergeben, wenn sie gemeinschaftlich wohnen, eine Abschiebung nicht selbstverschuldet verhindert haben und selber straffrei sind.

Nach §25b I AufenthG können auch geduldete erwachsene Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie sich integriert haben, über einen entsprechenden Voraufenthalt (8 Jahre ohne Kinder, 6 Jahre mit Kindern) nachweisen können, Sprachkenntnisse nach A2 vorweisen können, für die Erfüllung der Schulpflicht der Kinder gesorgt haben, ihren Lebensunterhalt vorwiegend selber sicherstellen und eine Abschiebung aktuell nicht durch vorsätzlich falsche Angaben zu verhindern suchen. Für die Frage um die Sicherstellung des eigenen Lebensunterhaltes ist zu beachten, dass etwa der Bezug von Wohngeld allein unschädlich ist. Für Studenten, Azubis, Familien mit nur vorübergehendem ergänzenden Sozialleistungsbezug, Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahre, sowie Menschen, die ihre eigenen Angehörigen pflegen, gelten ebenfalls Ausnahmeregelungen.

In seltenen Fällen ist auch der Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis über den § 23a AufenthG zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine Härtefallaufenthaltserlaubnis, die über eine Härtefallkommission an die oberste Landesbehörde also den Innenminister herangetragen wird und von dort als Anordnung erteilt wird. Im Fokus steht hier das öffentliche Interesse an einem Bleiberecht des Begünstigten. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Aufenthaltserlaubnis kann nicht eingefordert werden.

 


Die verschiedenen Aufenthaltserlaubnisse bei erfolgreichem Verfahren

Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt liegt die Asylanerkennung vor. Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt und es wird ein Internationaler Reiseausweis (Blauer Pass) ausgestellt.

Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt handelt es sich um die Gewährung Internationalen Schutzes. Entweder bei Flüchtlingsanerkennung nach GFK (ebenfalls blauer Pass) oder in einer abgeschwächten Form unter Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG. Menschen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt ist müssen zwar nicht in die Heimat zurück, etwa weil ihnen dort Todesstrafe oder Folter drohen oder Bürgerkrieg herrscht. Anders als Menschen mit Asyl- oder Flüchtlingsstatus bekommen sie aber zunächst nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die verlängert werden kann. Das Recht auf Familiennachzug für Menschen mit "subsidiärem Schutz" beginnt auch erst nach zweijährigem Aufenthalt.

Wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 erteilt, wird hiermit die Feststellung Nationalen Schutzes getroffen, was ein Abschiebeverbot einschließt.

Für die oben genannten Aufenthaltserlaubnisse ist der Sozialleistungsbezug gem. § 5 Abs. 3 AufenthG unschädlich.

Bei Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ( § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) ist nach dem Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das BAMF keine Widerrufsvoraussetzungen benennt.

Bei subsidiärer Schutzgewährung und nationalem Abschiebungsverbot kann nach Ablauf von 5 Jahren gem. § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

Hier lebende Familienmitglieder (=Ehepartner und minderjährige Kinder) oder Eltern eines minderjährigen anerkannten Flüchtlings fallen unter die Regelungen zu Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz.

Während der Familiennachzug (er umfasst Ehegatten und minderjährige Kinder LINK: http://www.bamf.de/DE/Migration/Arbeiten/Familiennachzug/familiennachzug-node.html) zu Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG) privilegiert ist, ist der Familiennachzug bei Vorliegen einer anderen Aufenthaltserlaubnis nur eingeschränkt möglich.

Menschen mit einem Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 oder 2 haben einen Anspruch auf Kindergeld. Menschen mit Aufenthalt nach §§ 23 I, 23a, 24, 25 III-V AufenthG sind nur dann kindergeldberechtigt, wenn sie sich seit drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufhalten und auch aktuell erwerbstätig gem. § 62 EstG sind oder Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung erhalten oder Weiterbildungskostenerstattung durch die BA bekommen oder in Elternzeit sind. Andere Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit gestattet, sind ebenfalls kindergeldberechtigt. Es gilt der Grundsatz: Antrag auf Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse (für Jüchen ist das die Familienkasse des Arbeitsamtes Mönchengladbach Postanschrift: NN) erst einmal stellen. Bei einem ablehnenden Bescheid ist dieser durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt zeitnah zu prüfen (Frist 4 Wochen) und ggf. ist dann per Widerspuch dagegen vorzugehen.

Den Zugang zu einem staatlich geförderten Integrationskurs regelt die Integrationsverordnung. Anspruch auf Teilnahme haben nach § 44 AufenthG Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG. Bei Nichtteilnahme an einem solchen Kurs drohen Sanktionen. So kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden oder es kann die Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis abgelehnt werden oder es kann bei Bezug von Arbeitslosengeld II auch eine Kürzung von 10 % vorgenommen werden.

 

Zugang zum Arbeitsmarkt

Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt den Arbeitsmarktzugang von Zuwanderern und bereits hier lebenden Ausländern. Alle dem AufenthG zugeordneten Menschen benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Genehmigung: die Arbeitserlaubnis. Unter Erwerbstätigkeit fasst das AufenthG in § 2 II dabei sowohl die unselbständige Beschäftigung als auch die selbständige Tätigkeit. Die aktuellen Regelungen sind auf unserer Seite unter der Rubrik: Arbeit und Arbeitssuche zu finden.

 

 

 

Weitere Stichworte:

 

Ausweisung und Abschiebung

Ein Ausländer, der keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland hat oder diese verliert, wird zunächst per Ausweisung dazu aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt das Land zu verlassen.

Erst wenn der Ausgewiesene das Land in der festgesetzten Frist nicht von selber verlässt, kann er auf eigene Kosten abgeschoben werden. Die Ausreisepflicht des Ausländers muss allerdings vollziehbar sein, wenn die Abschiebung eingeleitet wird. D.h. der Rechtsmittelweg ist bereits ausgeschöpft. Oft erfolgt die Abschiebung per Abschiebhaft. Abschiebehaft ist keine Strafhaft, sondern sie gilt als Verwaltungshaft, die wiederum zwei Arten kennt:

Die Vorbereitungshaft und die Sicherungshaft. Wenn über die Abschiebung noch nicht endgültig entschieden wurde, diese aber ohne die Inhaftierung erheblich erschwert oder unmöglich wäre, ist die sog. Vorbereitungshaft möglich. Sie soll 6 Wochen nicht überschreiten. Die sog. Sicherungshaft, die bis zu einer Dauer von 6 Monaten dauern kann, findet Anwendung, wenn die Abschiebung bereits vollstreckbar ist, der Abzuschiebende sich ihr aber zu entziehen versucht.

Die Ausweisung ist also der Verwaltungsakt, der der Abschiebung als staatlichem Zwangsmittel vorausgeht.

Mit der Ausweisung wird ein befristetes Einreise/Aufenthaltsverbot ausgesprochen (§ 11 AufenthG). Ob jemand unter dieses Verbot fällt, kann per Selbstauskunft über das Ausländerzentralregister, das beim BAMF geführt wird, zur Kenntnis gebracht werden.

Es sind jedoch Abschiebungsverbote zu beachten: eine Abschiebung ist unzulässig, falls der Ausländer dem Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention unterfällt. Allerdings findet dieses Abschiebungsverbot keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen besonders schwerwiegender Straftaten verurteilt wurde. Das Gleiche gilt u.a. auch, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen begangen hat. Ein Ausländer darf nicht in den Staat abgeschoben werden, in dem für den Betroffenen eine konkrete Foltergefahr oder die Gefahr der Todesstrafe besteht. Auch nach Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention kann eine Abschiebung unzulässig sein.

 

Aus <http://www.aufenthaltsrecht.org/ausweisung.htm>

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Im Oktober 2015 wurde das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft gesetzt, in dem zahlreiche Veränderungen unter der Maßgabe eines beschleunigten Ablaufs des Verfahrens umgesetzt wurden. Eine Zusammenfassung der Änderungen findet sich bei Wikipedia unter dem gleichnamigen Artikel: Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.

 

 

Asylpaket II:

Ende Februar 2016 haben Bundestag und Bundesrat das umstrittene sog. Asylpaket II verabschiedet. Es bedeutet eine Verschärfung der bisherigen Regelungen: so soll nun für Flüchtlinge eine strenge Residenzpflicht gelten. D.h. sie dürfen den Bezirk der Ausländerbehörde, in der ihre Aufnahmeeinrichtung liegt, nicht verlassen. Tun sie das doch, werden Leistungen gestrichen, und das Asylverfahren ruht. Für die Flüchtlingsgruppe, die nur sog. subsidiären Schutz in Deutschland zugesprochen bekommen hat, wird der Familiennachzug für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt. Der subsidiäre Schutz gilt für jene Menschen, die sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen können und auch keinen Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention genießen. Sie werden aber nicht heimgeschickt, weil ihnen dort zum Beispiel Folter oder Todesstrafe droht. Dennoch soll es eine kleine Lösung zum Familiennachzug für solche Menschen mit subsidiärem Schutz geben, die ihre Angehörigen in Flüchtlingscamps in der Türkei, Jordanien und dem Libanon haben. Diese sollen vorrangig mit Kontingenten nach Deutschland geholt werden. Diese Kontingente müssen aber noch auf EU-Ebene mit diesen Ländern vereinbart werden. Asylbewerber die einen Zugang zu Integrationskursen bekommen, sollen einen Teil der Kosten dafür - zehn Euro monatlich - selbst tragen. Das Asylpaket II sieht zudem eine Veränderung bei den Regelungen zur Abschiebung vor. Insbesondere der Bereich der Abschiebehindernisse durch gesundheitliche Probleme wird anders behandelt. Nur noch attestierte, schwere Erkrankungen sollen ein Hinderungsgrund für eine Abschiebung sein. Weitere Veränderungen sind bei der Beschaffung von Papieren für abgelehnte Asylbewerber geplant, da Abschiebungen bislang oft an fehlenden Ausweisdokumenten scheitern. Den Text des Gesetzesentwurfes finden sie als Drucksache 18/7538 des Bundestages.

 

Eine Auswirkung des Asylpaketes II ist eine neue wesentliche Einschränkung im Bereich: Familiennachzug. Ab März 2016 wurde einer weiter steigenden Zahl an Flüchtlingen aus Syrien nurmehr ein Status mit subsidiärem Schutz zugesprochen und  nicht mehr der eines Flüchtlings gem. der Genfer Flüchtlingskonvention.  Die Folge dieser Praxis ist es, dass so eingestufte Flüchtlinge erst zwei Jahre nach ihrer so erfolgten Anerkennung einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können. Proasyl hat den Zusammenhang detailiert in dem Artikel: Flüchtlingsschutz verweigert - Familiennachzug für Syrer wird weiter eingeschränkt, dargestellt.

 

Sichere Herkunftsländer

In der Anlage II des §29a des AsylVFG sind die sogenannten sicheren Herkunftsländer aufgelistet (Stand 2/2016):

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Kosovo
Nordmazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien

 

Siehe dazu auch die Info des BAMF

 

Die Liste der sog. sicheren Herkunftsstaaten umfasst neben den EU-Staaten besondere Länder bei denen der deutsche Staat und seine Organe davon ausgehen, dass aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Diese Vermutung besteht, solange ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch verfolgt wird.

 

Integrationsgesetz

Ende Juli 2016 ist das Integrationsgesetz in Kraft getreten. Es enthält u.a. Veränderungen bei der Wohnsitzauflage, den Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Kürzungen beim Existenzminimum. Hier weitere Infos zum Integrationsgesetz.